OPEN TT§ 14.4 — Das ITTF-Reglement und die Praxis
0% · §99/150
Titelseite/Teil IV/Kapitel 14·14.4
§ 14.4

Das ITTF-Reglement und die Praxis

Teil IV · Kombination und ZusammenbauKapitel 142 min Min. Lesezeit

Abschnitt 3.5 hat die Grauzone des Boostens im Zusammenhang des allgemeinen Reglements vorgestellt: eine weit gefasste Regel und ein Kontrollinstrument, das sie nicht vollständig abdeckt. Hier lohnt es sich, bei den Einzelheiten dieser Lücke zu verweilen, denn sie bestimmt, was ein Spieler vorfindet, wenn er zum Wettkampf antritt.

Das Reglement der ITTF legt allgemein fest, dass der Belag des Schlägers ausschließlich aus den Werkstoffen bestehen darf, mit denen er hergestellt wurde. Ihn nach der Fertigung physikalisch oder chemisch zu behandeln, ist nicht erlaubt. Die Vorschrift ist eindeutig und unterscheidet nicht zwischen Substanzen: Jede nachträgliche Veränderung verstößt gegen sie. So gelesen, ist das Boosten ohne Abstufung unzulässig.

Das Problem liegt beim Nachweis. Das Gerät, das die ITTF nach dem Verbot von 2008 einführte – das in Abschnitt 3.6 beschriebene VOC-Messgerät –, erfasst flüchtige organische Verbindungen an der Belagoberfläche. Entworfen wurde es für das Speed Glue, dessen Grundlage genau diese Verbindungen waren. Die heutigen Booster dagegen sind mit schwer flüchtigen Ölen angesetzt, die den Sensor nicht auslösen oder nur in den ersten Stunden nach dem Auftragen. Trägt der Spieler das Mittel früh genug auf – üblicherweise mehrere Tage vorher –, besteht der Belag die Kontrolle ohne Beanstandung. Das Reglement verbietet; das Messgerät findet nichts. Dieses Missverhältnis ist der Kern der Grauzone.

International ist die Lage ein offenes Geheimnis. Bei Turnieren auf hohem Niveau, die die ITTF ausrichtet, wird vor den Spielen durchgehend kontrolliert: Der Schiedsrichter führt das Messgerät über beide Beläge und prüft, dass der Belag insgesamt 4,0 mm Dicke nicht überschreitet – ein Punkt, der an Abschnitt 3.2 anknüpft, denn ein behandelter Schwamm quillt auf und kann die Obergrenze überschreiten. Was das Messgerät aber nicht erfasst, wird nicht verfolgt. Es gibt keine Laboranalysen, keine unangekündigten Kontrollen außerhalb des Wettkampfs, keine Strafen für den Besitz eines Mittels. Das System beschränkt sich auf das, was das Gerät im Augenblick der Kontrolle messen kann.

Auf nationaler und auf Vereinsebene fällt die Anwendung noch ungleichmäßiger aus. Viele nationale Verbände haben nicht bei jedem Turnier Messgeräte zur Hand oder setzen sie nur in den Endrunden ein. Im gewöhnlichen Ligabetrieb ist eine Materialkontrolle selten oder gar nicht vorgesehen. Also läuft der Boost in den meisten nationalen Serien unbehelligt mit, und die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dafür bestraft zu werden, ist außerhalb internationaler Spitzenereignisse gering.

Warum hat die ITTF die Lücke nicht geschlossen? Die Antwort hat mehrere Schichten. Ein Messgerät zu entwickeln, das nicht flüchtige Öle ebenso rasch und verlässlich nachweist wie der heutige VOC-Detektor, ist technisch aufwendig. Eine Praxis wirksam zu unterbinden, der Millionen Spieler nachgehen – zumal in der chinesischen Tradition, deren Spiellogik sie voraussetzt, wie Abschnitt 14.5 zeigt –, wirft ein Problem der Durchsetzung im großen Maßstab auf. Und die Kontrolle zu verschärfen, ohne den Belägen, die zum entwurfsgemäßen Arbeiten eine Behandlung brauchen, eine tragfähige Alternative anzubieten, erzeugte eine Wettbewerbsverzerrung, die schwer zu handhaben wäre. Die ITTF hat sich de facto für eine stillschweigende Duldung innerhalb der Grenzen entschieden, die das heutige Messgerät setzt.

Wer mit der Gewissheit antreten will, den Wortlaut des Reglements einzuhalten, hat eine klare Möglichkeit: keine Behandlung aufzutragen. Wer sich in der Grauzone bewegen will, sollte wissen, dass das Risiko einer Strafe vom Niveau des Wettbewerbs, vom verwendeten Mittel und von der seit dem Auftragen verstrichenen Zeit abhängt. Die einzelnen Öle und ihre Eigenheiten behandelt Abschnitt 14.6; die Risiken für den Belag und für die Gesundheit stehen in Abschnitt 14.7.